1.1. Allgemeines
Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Teil B als Ganzes.
1.2. Termine
Der schriftlich vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die
Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche
Umstände sind auch Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen,
die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind
Der Kunde hat in Fällen des Verzuges mit unseren Hauptleistungen nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3
VOB/B, wenn für den Beginn und die Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart
war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er
nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
1.3. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
Da Fehlersuche Arbeitszeit ist, wird im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, der entstandene und belegbare Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag nicht
durchgeführt werden kann, weil:
-der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte,
-der Kunde einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat
-der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde
-die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich der
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben ist.
1.4. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, die keine Bauleistungen sind, beträgt 2 Jahre.
Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt 4 Jahre.
Für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung
Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere
Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, so können wir nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder
das Werk neu herstellen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder den Mangel
anderweitig beseitigen zu lassen.
1.5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu. Wird der Gegenstand
nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer ein
angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens von 3 Monaten nach der
Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Pflicht zur weiteren Aufbewahrung und jegliche Haftung
für leicht fahrlässige Beschädigungen oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist, ist dem
Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, nach Ablauf dieser
Frist zur Deckung seiner Forderungen die Sachen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger
Mehrerlös ist dem Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten zu erstatten.
1.6. Eigentumsvorbehalt
Hinsichtlich der von uns gelieferten Teile, die noch nicht eingebaut wurden oder bereits verbaut
wurden, jedoch nicht wesentliche Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks geworden sind,
behalten wir uns das Eigentum an diesen Sachen ausdrücklich solange vor, bis alle unsere Forderungen
ausgeglichen wurden.
Bis zur Erfüllung unserer Ansprüche dürfen die Gegenstände nicht ohne unsere schriftliche
Zustimmung weiterveräußert, vermietet oder verliehen werden.
1.7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2.1. Angebot – Angebotsunterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für
solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.2. Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der gesamte Rechnungsbetrag
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so
sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
2.3. Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist
er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;
Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen in Höhe des vorhersehbaren Schadens dem Kunden
nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen
Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
(3) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs (2) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft
vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs
geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung in Betracht kommt.
(4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
2.4. Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, ist
es in diesem Falle unsere Betriebsstätte.
(2) Sofern der Kunde es ausdrücklich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
2.5. Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten
Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer
Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Kunden uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunden verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
2.6. Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
(3) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu
erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend (Abs 5 und Abs 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(5) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer von uns
garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz begehrt.
(6) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs (4)
ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann zu
sprechen, wenn wir solche Pflichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der
Kunde vertraut und auch vertrauen darf, weil diese den Vertrag prägen.
(7) Die Gewährleistungsfrist bei der Lieferung neuer Sachen beträgt 2 Jahre, gerechnet ab
Gefahrenübergang, im Übrigen 1 Jahr.
2.7. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Abs. (4) bis Abs. (6) vorgesehen, ist –
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt
auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.
(3) Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs (6) bei Ansprüchen aus der
Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die
Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir
selbst bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
(4) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender
Unmöglichkeit.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2.8. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt,
den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der
Erfüllungsort
Stand Juli 2025